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Zusatzzeichen 1031-50 – Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BlmSchG

Dieses Zusatzzeichen weist darauf hin, dass Fahrzeuge vom Verkehrsverbot gemäß § 40 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) freigestellt sind. Es betrifft insbesondere Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit öffentlichen Leistungen, Notfalleinsätzen oder notwendigen Wartungsarbeiten stehen.